ANGEBOT
1. Zur Abgabe des Angebotes verwenden Sie (Bieter/Auftragnehmer) bitte ausschließlich Blankette des Leistungsverzeichnisses, das wir
(Auftraggeber) Ihnen überlassen haben.
2. Das Angebot ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Der Bieter ist für eine Zuschlagsfrist von 6 Wochen an sein Angebot
gebunden.
3. Die evtl. geplante Weitergabe von Teilleistungen muß besonders vermerkt sein und bedarf ausdrücklich der Zustimmung des Auftraggebers.
4. Der Bieter hat sich über die angefragte Leistung, die örtlichen Verhältnisse auf der Baustelle und alle Umstände umfassend zu informieren, so daß in seinem Preis die komplette Leistung vollständig und lückenlos in fix und fertiger Arbeit enthalten ist. Nachforderungen jeglicher Art sind demnach unzulässig und werden nicht anerkannt.
5. Der Bieter bestätigt ausdrücklich, aufgrund seiner fachlichen Qualifikation, Betriebseinrichtung, Bonität und seines Personals uneingeschränkt in der Lage zu sein, die angebotene Leistung nach vom Auftraggeber angegebenen Bedingungen, dem neuesten Stand der Technik, allen einschlägigen Bestimmungen, Vorschriften und Normen termingerecht vollständig zu liefern und zu erstellen.
6. Der vom Auftraggeber gesetzte Termin für die Abgabe des Angebotes ist unbedingt einzuhalten. Zur vollständigen Klärung technischer
Details kann sich der Bieter an den im Begleitschreiben oder auf dem Angebotsdeckblatt genannten Sachbearbeiter wenden.
VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Bestellung
Diese Geschäftbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Bestellungen des Auftraggebers und bleiben für Folgebestellungen, auch
ohne besondere Zugrundelegung, rechtswirksam. Eine Änderung ist nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung möglich. Die Ausführung der
Bestellung gilt als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber entgegenstehenden Bedingungen des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Für den Umfang und Inhalt des Auftrages ist ausschließlich das Auftragsschreiben des Auftraggebers maßgebend. Abweichungen, Ergänzungen usw. sind nur gültig, wenn Sie vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt werden. Telefonisch oder mündlich gegebene Aufträge,
Nebenabreden , Änderungen usw. sind nur rechtswirksam, soweit sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer
hat die Bestellung unverzüglich vorbehaltlos zu bestätigen. Liegt dem Auftraggeber innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Datum der Bestellung keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, so ist der Auftraggeber - unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen - berechtigt die
Bestellung zu widerrufen.
2. Vertragsgrundlagen
Für den Auftrag gelten in dieser Reihenfolge:
2.1 Das Auftragsschreiben
2.2 Diese Geschäftsbedingungen
2.3 Das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen dazugehörigen Unterlagen
2.4 Die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ VOB/B in der zur Zeit der Auftragserteilung geltenden
Fassung.
2.5 Ferner die „Allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen“ VOB/C sowie alle einschlägigen technischen Vorschriften, Bestimmungen und Normen nach neuestem Stand, sowie die einschlägigen Vorschriften der Berufsgenossenschaften, zuständigen Behörden
usw.
3. Preise
3.1 Einheitspreise
Die abgegebenen Einheitspreise sind nicht revidierbare Festpreise und verstehen sich einschließlich aller Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
Abgaben, Steuern, Zuschläge, Kosten usw. Sie gelten für die Dauer der gesamten Bauzeit. Inbegriffen in den Preisen sind auch etwaige
Mehraufwendungen, wie z. B. Überstunden, Nachtstunden, Feiertagsschichten usw.
3.2 Pauschalpreis
Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Abrechnung unabhängig von den tatsächlich ausgeführten Massen.
4. Umfang der Leistungsabgeltung
4.1 In den Einheitspreisen oder Pauschalpreisen bzw. in der Pauschalsumme ist alles inbegriffen, was zur vollständigen ordnungsgemäßen
Ausführung der Leistung oder Lieferung notwendig ist, einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen.
4.2 Inbegriffen sind sämtliche Kosten für Einrichtung und Räumung der Baustelle, sofern im Leistungsverzeichnis keine besondere Position
vorgesehen ist. Die Benutzung/Mitbenutzung von Räumen der Bauten als Arbeiterunterkünfte oder Material- und Werkzeuglager ist nur
mit besonderer Genehmigung des Auftraggebers zeitweilig und auf eigene Gefahr zulässig.
4.3 Inbegriffen sind Lagerung und Sicherung der Materialien, Arbeiten und Leistungen gegen Diebstahl und Beschädigung jeglicher Art bis
zur endgültigen Abnahme durch den Bauherrn.
4.4 Die Kosten für Bauwesenversicherung und Baureinigung werden anteilig von der Netto-Schluß-Rechnung abgezogen.
4.5 Inbegriffen sind sämtliche Maßnahmen, die zur Einhaltung der Ortpolizeilichen Vorschriften erforderlich sind.
4.6 Die Kosten für den Energieverbrauch (Wasser, Strom), die Herstellung und die Vorhaltung der Bauanschlüsse werden im Verhältnis der
Abrechnungssummen umgelegt und von der Schlußrechnung des Auftragnehmers abgezogen.
5. Leistung - Änderung der Leistung
5.1 Es werden nur die im Rahmen des Vertrages tatsächlich ausgeführten, vergütungsfähigen Leistungen bezahlt. Der Auftraggeber ist
jederzeit berechtigt, das Bauvorhaben zu verkleinern und/oder einzelne vertragliche Leistungen aus dem Auftag herauszunehmen. In
diesem Falle mindert sich - unter Beibehaltung der vereinbarten Festpreise - die Auftragssumme entsprechend.
Der Auftraggeber ist auch berechtigt, das Bauvorhaben zeitweise stillzulegen oder Leistungstermine zu verschieben.
5.2 Für Nachtragsangebote gelten alle Bedingungen und die Kalkulationsgrundlagen des Hauptauftrages. Die Preisbildung ist auf Verlangen nachzuweisen. Bei zusätzlichen, im Vertrag nicht vorgesehenen Arbeiten und Mehrarbeiten besteht ein Anspruch nur dann, wenn der
Auftraggeber vor Inangriffnahme schriftlich zugestimmt und für Mehrkosten einen Zusatzauftrag erteilt hat.
5.3 Stundenlohnarbeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Nachweise sind dem Auftraggeber täglich zur Anerkennung
vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung werden Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.
6. Ausführungsunterlagen
6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere
bezüglich aller Maße, zu überprüfen und die Unterlagen so bald wie möglich mit den örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle zu vergleichen. Auf bei der Überprüfung festgestellte Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat er den Auftraggeber unverzüglich
hinzuweisen.
6.2 Etwaige Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Stoffe, gegen die Art der Ausführung oder wegen Unvollständigkeit
des Leistungsverzeichnisses hat der Aufragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, in der Regel noch vor Beginn der Arbeiten, schriftlich
mitzuteilen und zu erläutern. Unterläßt der Auftragnehmer dies, so hat er für jeden daraus entstehenden Schaden aufzukommen.
6.3 Muster und Proben hat der Auftragnehmer kostenlos dem Auftraggeber so frühzeitig vorzulegen, daß der Baufortschritt nicht gefährdet
wird.
7. Bauzustand
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, ob die für die Durchführung seiner Arbeiten
erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere, ob die seinen Arbeiten vorausgegangenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden Leistungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer hat
sich bei den zuständigen Stellen auch über nicht ohne weiteres erkennbare Umstände, wie z. B. erdverlegte Leitungen, genau zu erkundigen. Unterläßt er dies, ist er im Schadensfalle im vollem Umstand haftbar. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich, in der
Regel vor Beginn seiner Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.
8. Ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers den Nachweis über seinen ordnungsgemäßen Geschätsbetrieb unverzüglich, d. h.
spätestens innerhalb von 8 Tagen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für Beitragsleistung an die zuständige Berufsgenossenschaft und
Krankenkasse(n), Zahlung von Steuern usw. Bei fehlendem Nachweis ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Sicherheit einzubehalten.
9. Ausführung
9.1 Der Auftragnehmer hat entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung für die Besetzung der Baustelle mit qualifiziertem Personal zu
sorgen und falls notwendig Fachunternehmer und Fachleute heranzuziehen. Der Auftragnehmer bestellt einen zur Leitung der von ihm
übernommenen Arbeiten befähigten Mitarbeiter, der als bevollmächtigt gilt, alle Erklärungen für und gegen den Auftragnehmer abzugeben
und entgegenzunehmen. Dieser muß während der Arbeiten ständig anwesend sein.
9.2 Jeder unmittelbare Verkehr mit dem Bauherrn oder Kunden ist dem Auftragnehmer oder dessen Vertreter nur mit vorheriger Zustimmung oder auf Weisung des Auftraggebers gestattet. Etwaige direkte Anweisungen, Ansprüche oder Anfragen des Bauherrn oder Kunden
sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und bleiben bis zur schriftlichen Anerkennung durch den Auftraggeber unverbindlich.
9.3 Der Auftragnehmer hat den ausdrücklich schriftlichen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten. Dies gilt insbeondere bei Fragen
der Gesamtplanung, Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Auftragnehmern usw.
9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, laufend ein ordnungsgemäßes Bautagebuch zu führen, und täglich dem Auftraggeber bzw. seinem
Vertreter Kopien zuzusenden bzw. zu übergeben.
10. Mängel während der Ausführung
10.1 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer unverzüglich auf eigene Kosten durch mangelfreie bzw. vertragsgerechte zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch die daraus entstehenden Mangel- und Mangelfolgeschäden zu ersetzen.
10.2 In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, kann der Auftraggeber - nach
Ankündigung - den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz aller Kosten und Schäden verlangen.
10.3 Anstelle der Rechte aus 10.2 kann der Aufraggeber, wenn der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nachkommt, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Auftrag entziehe (§ 8, Nr. 3 VOB/B).
10.4 Die sonstigen Rechte des Auftraggebers aus VOB/B und Gesetz bleiben unberührt.
10.5 Der Auftraggeber ist vor der Abnahme der Leistungen nicht verpflichtet, festgestellte Mängel zu rügen. Vielmehr trägt der Auftagnehmer für seinen Auftragsteil die alleinige Verantwortung.
10.6 Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall auf mangelhafte Vorarbeiten oder Lieferungen berufen, oder auf fehlerhafte Angaben,
Anweisungen, Ausschreibungen usw., es sei denn, er konnte diese Mängel und Fehler auch unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt einer
Fachfirma nicht erkennen.
11. Ausführungsführungsfristen
11.1 Im Auftragsschreiben festgelegte Einzelfristen gelten als Vertragsfristen, die unbedingt einzuhalten sind.
11.2 Beginnt der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung zum vertraglich festgesetzten Zeitpunkt oder hält der Auftragnehmer vertraglich
festgelegte Einzelfristen nicht ein, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und zu erklären, daß er nach Ablauf
dieser Frist dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen werde (§8 Nr. 3 VOB/B), falls dieser nicht alles unternimmt, die eingetretene Verzögerung aufzuholen bzw. unverzüglich mit den Arbeiten beginnt.
11.3 Wenn es im Hinblick auf den Fertigstellungstermin geboten erscheint, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die zur
Erfüllung seiner Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte und Maschinen auf seine Kosten unverzüglich entsprechend zu verstärken. Kommt
er dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, ist der Auftraggeber berechtigt, ihm den Auftrag zu entziehen (§8 Nr. 3 VOB/B).
11.4 Der Auftragnehmer haftet - insbesondere bei Nichteinhaltung seines Endtermines - für alle Schäden und Nachteile, die dem Auftraggeber wegen Unpünktlichkeit des Auftragnehmers entstehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß der Auftraggeber den dem Bauherrn
gegenüber eingegangenen Fertigstellungstermin nicht einhalten kann.
12. Behinderung, Unterbrechung
12.1 Fühlt sich der Auftragnehmer behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird versuchen,
die Behinderung zu beseitigen. Ist eine tatsächlich bestehende Behinderung ordnungsgemäß angezeigt, so kann der Auftragnehmer eine
angemessene Verlängerung der vertraglichen Fristen, maximal jedoch um den Zeitraum der nachgewiesenen Behinderung, verlangen.
12.2 Ordnet der Auftraggeber eine Verschiebung des Ausführungsbeginnes oder eine Arbeitsunterbrechung an, so gilt Ziff. 12.1 entsprechend.
13. Kündigung
13.1 Der Auftraggeber kann über die gesetzlichen und die in § 8 VOB/B erwähnten Kündigungsgründe hinaus den Vertrag - nach ergebnislosem Ablauf einer gesetzten kurzen Nachfrist - auch in folgenden Fällen kündigen:
a) Wenn der Auftragnehmer Beitragsrückstände gegenüber seiner Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, einem Finanzamt, einer Behörde
o. ä. hat,
b) wenn sich die Unrichtigkeit einer vom Auftragnehmer abzugebenden Bescheinigung oder Erklärung herausstellt,
c) wenn der Auftraggeber glaubhafte Auskünfte erhält, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers
darstellen bzw. annehmen lassen,
d) wenn der Auftragnehmer für das jeweilige Objekt nicht ausreichend haftpflichtversichert ist.
Die Ansprüche des Auftraggebers bestimmen sich auch in diesen Fällen nach § 8 Nr. VOB/B. Ansprüche des Auftragnehmers dagegen sind
ausgeschlossen.
13.2 Im Falle, daß der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren oder den Konkurs beantragt, oder sonst in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann die Kündigung fristlos und ohne Setzen einer Nachfrist erfolgen.
14. Haftung
14.1 Erleidet der Auftragnehmer durch einen anderen am Bauvorhaben Beteiligten oder durch einen sonstigen Dritten einen Schaden, so
hat er sich unmittelbar mit diesem auseinanderzusetzen. Ansprüche in diesem Zusammenhang gegen den Auftraggeber oder den Bauherrn
sind ausgeschlossen.
14.2 Der Auftragnehmer muß ausreichend haftpflichtversichert sein. Er hat auf Verlangen des Auftraggebers den Nachweis hierüber und
über die Erfüllung der Prämienzahlung zu erbringen.
14.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Leistung den jeweils gültigen gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften,
insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften, den örtlichen Vorschriften der Baupolizei, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft nachzukommen. Er haftet bei Nichtbeachtung der Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen und etwaige
Personen- und Sachschäden.
15. Abnahme, Vertragsstrafe
15.1 Die stets förmliche Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt nach Fertigstellungsmitteilung des Auftragnehmer. Über die
erfolgte Abnahme ist ein Protokoll in 2facher Ausfertigung zu erstellen, und es sind sämtliche Exemplare vom Auftragnehmer bzw. seinem
Vertreter und dem Auftraggeber bzw. seinem Vertreter zu unterschreiben.
15.2 In sich abgeschlossene Teile der Leistung oder die gesamte Leistung können ausnahmsweise, wenn diese durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, vor Fertigstellung des Gesamtwerkes förmlich abgenommen werden.
15.3 Die Abnahme wird keinesfalls dadurch ersetzt, daß der Auftragnehmer eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung
abgibt und der Auftraggeber hierauf schweigt. Die Abnahme kann ferner nicht dadurch ersetzt werden, daß die Leistung des Auftragnehmers in Benutzung genommen wird.
15.4 Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe braucht bei der Abnahme von Leistungen nicht vorbehalten zu werden. Die Vertragsstrafe kann bis zum Zeitpunkt der Schlußzahlung geltend gemacht werden.
16. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich, wenn nicht anders vereinbart, nach § 13 VOB/B, jedoch mit folgender Maßgabe:
16.1 Die Verjährung für die Gewährleistung beginnt frühestens mit der Abnahme der Gesamtleistungen durch den Auftraggeber und endet
4 Wochen nach Ablauf der mit dem Auftragnehmer vereinbarten Verjährungsfrist.
16.2 Wird der Auftraggeber vom Bauherrn oder Kunden auf Gewährleistung für Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen, so
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber in vollem Umfang auf erstes Anfordern hin hiervon freizustellen.
16.3 Wenn im Vertrag Gewährleistung nach BGB vereinbart ist, gelten die Bestimmungen 16.1 und 16.2 dieses Abschnittes auch im Rahmen der BGB-Gewährleistung entsprechend.
17. Aufmaß und Abrechnung
17.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach dem gemeinsamen Aufmaß. Einzureichen sind prüfungsfähige Rechnungen in der vom Auftraggeber geforderten Anzahl, einschließlich anerkanntem Aufmaß, aus denen die ausgeführten Leistungen ersichtlich sein müssen. Jedoch ist der Auftragnehmer gehalten, die Positionen des Leistungsverzeichnisses in seine Rechnung - soweit
möglich - in gleicher Reihenfolge zu übernehmen.
17.2 Auf Antrag des Auftragnehmers können bei ordnungsgemäßer Ausführung und befriedigendem Fortgang der Arbeiten Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 90 % der erbrachten Leistung erfolgen. Die Zahlungen werden entweder innerhalb 30 Tagen netto oder innerhalb
14 Tagen mit 2 % Skontoabzug geleistet. Die Abschlagsrechnungen müssen die Gesamtleistung bis zum Stichtag prüfbar enthalten sowie die Gesamtforderungen abzüglich der bisherigen Zahlungen.
18. Schlußzahlung
18.1 Die Schlußzahlung erfolgt nach Prüfung der Schlußrechnung durch den Auftraggeber entsprechend 17.1. Nach Vorlage aller Unterlagen erfolgt die Prüfung innerhalb von 6 Wochen. Die Zahlung erfolgt entsprechend Ziff. 17.2 nach abgeschlossener Prüfung.
18.2 Ist der Auftragnehmer durch Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Teilschlußzahlungen oder durch die Schlußzahlung überbezahlt
worden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf die Aufforderung des Auftraggebers den überbezahlten Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. Der Auftragnehmer kann sich auf den etwaigen Wegfall der Bereicherung, (§ 18 Nr. 3 BGB) nicht berufen.
19. Sicherheitseinbehalt
Von der Restzahlung/Schlußzahlung werden als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistung 5 % des Bruttorechnungsbetrages für die
Dauer der Gewährleistungszeit ab Beginn der Gewährleistungsfrist zinslos einbehalten. Bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten kann
dieser Sicherheitsbetrag vom Auftraggeber angemessen erhöht werden. Eine Ablösung dieses Betrages durch geeignete Sicherheiten,
insbesondere durch Vorlage einer für den Arbeitgeber kostenfreien Gewährleistungsbürgschaft, ist dem Arbeitnehmer freigestellt. Diese
Bürgschaft muss unbefristet, selbstschuldnerisch, unwiderruflich und unter Verzicht auf die §§ 770 Absatz 1 und 2 und 771 BGB ausgestellt
sein.
20. Eigentum
Die auf der Baustelle oder den Lagerplätzen befindlichen Materialien und die vom Auftragnehmer erbrachten, auf der Baustelle befindlichen Leistungen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer stellt sicher, daß Eigentumsvorbehalte oder sonstige
Rechte Dritter an den Leistungen und Materialien spätestens bei Bezahlung nicht bestehen.
21. Sonstiges
21.1. Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis des Auftraggebers auf
Dritte übertragen. Dies gilt insbesondere für die Abtretung von Forderungen.
21.2 Auf den Vertrag findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung. Die Anwendung des Einheitlichen Internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
21.3 Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Arbeitnehmerentsendegesetz und das
Arbeitsförderungsgesetz ist Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit entsprechende Kontrollen durchzuführen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass etwaige von ihm beauftragte Subunternehmer die Verpflichtungserklärung in
gleicher Weise in vollem Umfang einhalten. Der Auftragnehmer haftet für Geldbußen und Ordnungsgelder.
21.4 Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages
im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch diesen im wirtschaftlichen Ergebnis gleich - oder nahekommende Regelungen zu ersetzen.
21.5 Erfüllungsort ist die Baustelle.
21.6 Alleiniger Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - 66740 Saarlouis. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, das für den Ort der
Baustelle oder den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht anzurufen.