All­ge­meine Ge­schäfts­beding­ungen Kunden

GELTUNG:

Diese allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen dem Lieferer und seinen Geschäftspartnern, soweit es sich bei diesen um Kaufleute im Sinne des HGB handelt. Bei Geschäften mit anderen Vertragspartnern gelten sie insoweit, wie sie nicht mit dem AGB-Gesetz in Widerspruch stehen. Ansonsten gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) und die allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Anderweitige besondere Abreden bei oder nach Vertragsabschluss werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtsgültiger Vertragsbestandteil. Spätestens mit der Entgegennahme der vom Lieferer gelieferten Waren oder Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Vertragspartners verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG UND MONTAGE VON STAHLKONSTRUKTIONEN

I. Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Werden durch den Lieferer verschiedene Positionen angeboten, so gelten die angebotenen Einheitspreise nur im Zusammenhang des gesamten Angebotsumfanges. Werden Teile eines Angebotes oder Auftrages durch den Besteller gekürzt, so ist der Lieferer berechtigt, Preiserhöhungen vorzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, die neuen Einheitspreise rechtzeitig anzufragen.
2. Die zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Tabellen und Gewichtsangaben sind Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Zugesicherte Eigenschaften sind als solche bezeichnet. Der Lieferer behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Sämtliche Unterlagen über die vom Lieferer gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, bleiben Eigentum des Lieferers und dürfen ohne besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.
4. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich.

II. Umfang der Lieferung/Leistung

1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
2. Konstruktions- und Fertigungstechnisch sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Der Lieferer wird solche Änderungen dem Besteller möglichst frühzeitig mitteilen.
3. Unterliegt der Liefergegenstand in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besonderen Vorschriften, so ist für ihre Beachtung der Besteller verantwortlich. Hat der Lieferer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, so wird er den Besteller unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - unterrichten.
4. Die vom Besteller angegebenen Maße und Gewichte, sowie alle Angaben über zu verwendendes Material und Leistungen sind für die Ausführung verbindlich. Nachträglich gewünschte Änderungen werden gesondert in Rechnung gestellt. 5. Der Besteller übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen, Zeichnungen, Stücklisten, Muster oder dergleichen die vollständige Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen oder Zeichnungsänderungen und dergleichen bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.

III. Lieferfristen

1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass der Lieferer diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Lieferers bzw. mit beiderseitiger Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
4. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer Gewalt, sowie bei Eintritt sonstiger Hindernisse wie z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder andere vom Lieferer nicht verschuldete Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken, außerhalb des Willens des Lieferers liegen und unabwendbar sind. Dies gilt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich anzeigen, gleichviel, ob diese Ereignisse beim Lieferer oder einem seiner Unterlieferanten eintreten.
5. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten zu vertreten hat, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen. Tritt nachträglich ein Umstand im Sinne der Ziffer III.4 ein, der bei der Lieferverzögerung mitwirkt, so entfällt bis zum Wegfall dieses Umstandes eine weitere Verzugsentschädigung.
6. Der Lieferer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
7. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, um mehr als vierzehn Kalendertage ab Meldung der Versandbereitschaft, so kann der Lieferer die Lieferteile auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werk kann der Lieferer mindestens 0,5 % des Vertragspreises der eingelagerten Lieferteile je angefangene Woche berechnen. Dem Lieferer steht das Recht zu, den Liefergegenstand nach eigenem Ermessen - auch im Freien - einzulagern, unter Ablehnung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art, sowie die Lieferung und Leistung als erbracht zu berechnen.

IV. Versand und Gefahrübergang

1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Lieferers überlassen. Der Liefergegenstand wir in der Regel unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
2. Die Lieferung erfolgt unversichert ab dem Werk oder Lager des Lieferers. Mit der Übergabe der Lieferteile an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Stelle, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers des Lieferers geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferteile beim Lieferer abgeholt werden. Für weitere Leistungen, insbesondere Montageleistungen, geht die Gefahr mit Fortschreiten der Leistung auf den Besteller über.
3. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden des Lieferers, so geht die Gefahr mit dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. Der Lieferer haftet bei selbstdurchgeführten Transporten nur für grobe Fahrlässigkeit und grobes Verschulden. Sollten dem Lieferer bei selbst durchgeführten Transporten Ersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt dieser die Ersatzansprüche an den Besteller ab.
5. Bei Unmöglichkeit der Versendung gelten die Ausführungen unter Ziffer III.7 entsprechend.

V. Abnahme und Erfüllung

1. Nach Meldung der Fertigstellung hat eine vertraglich vereinbarte Abnahme - auf Verlangen des Lieferers auch in Teilabschnitten - unverzüglich zu erfolgen. Eventuell entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Meldung der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung oder Leistung mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen.
3. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung oder einen Teil der Lieferung oder Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
4. Etwa vorhandene Mängel berechtigen den Besteller nur dann die Abnahme zu verweigern, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der Lieferung oder Leistung erheblich beeinträchtigen.
5. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der Lieferer berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt mit Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
6. Nimmt der Besteller eine bestellte Ware nicht ab, ist er gleichwohl zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung, hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
2. Tritt eine wesentliche Änderung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Kostenfaktoren (Werkstoffkosten, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, öffentlich-rechtliche Abgaben) ein, so kann der Lieferer vom Besteller verlangen, dass dieser unverzüglich nach Mitteilung hiervon mit ihm Verhandlungen über eine Preisanpassung entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren führt.
3. Die Preise des Lieferers setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale, unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Mehrkosten, die durch jedwede Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs- und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Besteller, dasselbe gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, wenn der Lieferer ihr Entstehen zu vertreten hat oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerung vereinbart sind.
4. Zahlungen zuzüglich der jeweils ausgewiesenen Mehrwertsteuer sind gegen entsprechende Zahlungsanforderung ohne Abzüge innerhalb 14 Tagen in bar zu leisten, und zwar, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, wie folgt: * 1/3 Anzahlung bei Eingang der Auftragsbestätigung, * 1/3 des Wertes der Lieferung bzw. jeder Teillieferung oder Leistung / Teilleistung bei Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft / Fertigstellung * der Restbetrag bei Rechnungsstellung. Schecks, Wechsel und Akzepte werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Angebotene Wechsel werden vom Lieferer nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung angenommen.
5. Vom Lieferer bestrittene oder nicht rechtskräftige festgestellte Gegenforderung berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
6. Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen oder kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder gehen Schecks oder Wechsel zu Protest, so werden alle noch nicht fälligen Forderungen des Lieferer sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob noch weitere Schecks und Wechsel im Umlauf sind. Derartige Umstände berechtigen den Lieferer ferner, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, ohne dass der Besteller hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Zur weiteren Lieferung/Leistung ist der Lieferer nur verpflichtet, wenn der Besteller in einem solchen Falle Barzahlungen leistet; ansonsten ist der Lieferer berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen/Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Lieferer außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware/Leistung untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware/Leistung auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt den Lieferer bereits jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten und die gelieferten Waren wegzunehmen; die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Der Lieferer hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für seine Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem Lieferer gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne den Lieferer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware in Sinne der Ziffer 1.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4-6 auf den Lieferer übergehen. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit Zahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer des Bestellers. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich eventueller Kontokorrentsalden mit nachgeschalteten Abnehmern werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes des Lieferers der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten Ziffer 4 und 5 entsprechend. Wird Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
7. Der Besteller ist berechtigt, gemäß Ziffer 3-6, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten - sofern der Lieferer das nicht selbst tut - und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, dann ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller dem Lieferer unverzüglich benachrichtigen.
9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
10. Die entsprechend dem Eigentumsvorbehalt geltend gemachte Forderung auf Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Mängel und Gewährleistung

Für etwaige Mängel des Vertragsgegenstandes - einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften - gilt folgendes: 1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
2. Mängelrügen müssen unverzüglich, schriftlich beim Lieferer eingehen.
3. Zur Mängelfeststellung Beauftragte können Mängel nicht mit Wirkung gegen den Lieferer anerkennen.
4. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Bestellers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines vom Besteller vorgeschriebenen Unternehmens, so ist der Lieferer von der Gewährleistung für diesen Mangel frei, außer wenn er grob schuldhaft eine ihm zumutbare Prüfung und ggf. Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen hat.
5. Nicht unter die Gewährleistung fallen Schäden durch Einflüsse, die dem Lieferer im Zeitpunkt der Arbeitsausführung nicht bekannt bzw. in ihrem später auftretenden Umfang für den Lieferer nicht erkennbar waren, sowie Schäden, deren Ursachen in der Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens liegen.
6. Die Kosten für Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung trägt der Besteller selbst, wenn sich eine Beanstandung als unberechtigt herausgestellt hat und der Lieferer dies vorher angekündigt hat.
7. Jegliche Haftung des Lieferers entfällt, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird bzw. wenn der Besteller schon selbst eigene Nachbesserungsarbeiten durchgeführt hat.
8. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer, diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ansonsten ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller nach erfolgter Verständigung und Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen mit dem Lieferer das Recht, vom Lieferer die Abwehrkosten für Vorsorgemaßnahmen zu verlangen.
9. Die Gewährleistungspflicht des Lieferers besteht nicht für Schäden an Lieferteilen - und deren Folgen - die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, auch nicht für Schäden - und deren Folgen - die infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes, nicht tragfähigen Decken oder mangelhafter Bodenverhältnisse sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung oder anderer Naturereignisse oder chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art entstehen.
10. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist ab Abnahme oder als erfolgt zu geltender Abnahme der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich unter hinreichend genauer Beschreibung des Mangels geltend zu machen. Sie verjähren mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zugang des schriftlichen Verlangens, frühestens jedoch mit Ende der Gewährleistungsfrist. Entsprechendes gilt für etwaige Gewährleistungsansprüche hinsichtlich einer Mängelbeseitigungsleistung.
11. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als Vertragsgemäßer Ware.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Schwierigkeiten ist der Ort, an dem sich das Lieferwerk befindet. Der Lieferer kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und Besteller gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz des Lieferers. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

X. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und weiter gültig. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

B. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE MONTAGE-LEISTUNGEN


Geltung: Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten ergänzend zu Punkt A. dieser Geschäftsbedingungen.

I. Umfang der Leistung

Die Durchführung der Leistung einschließlich des einzusetzenden Montagepersonals und der Geräte wird vom Auftragnehmer bestimmt.

II. Lieferfristen

Witterungsbedingte Einflüsse während der Montage, die die Sicherheit oder Gesundheit des eingesetzten Personals beeinträchtigen, bedingen eine Verschiebung des Ausführungstermins gemäß Abschnitt A. Ziffer III.4 .

III. Leistungen des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes:
2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten den Auftragnehmer bei der Durchführung der Montage zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere:
3. Kann der Auftraggeber einzelne Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbringen, so können diese -soweit möglich- vom Auftragnehmer durchgeführt werden und dabei anfallende Kosten dem Auftraggeber berechnet werden.
4. Bei Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten beschafft.

IV. Haftung

Übernimmt der Auftraggeber den Abschluss einer Montageversicherung, ist der Auftragnehmer mit zu versichern und von der Haftung freigestellt.

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